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Markus Oeing, MO Consulting GmbH & Co. KG

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: 2014)

 

1. Anwendungsbereich, Vertragsabschluss                                                      

 

(1) Soweit nichts anderes vereinbart wird, erbringt MO Consulting GmbH & Co. KG

seine Leistungen auf der Basis dieser

Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende,

entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen

des Auftraggebers werden nur

dann und insoweit Vertragsbestandteil, als MO Consulting GmbH & Co. KG

ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall,

beispielsweise auch dann, wenn MO Consulting GmbH & Co. KG in

Kenntnis der AGB des Auftraggebers die vereinbarte

Dienstleistung vorbehaltlos ausführt.

 

(3) Die Angebote von MO Consulting GmbH & Co. KG sind freibleibend

bis zum Vertragsabschluss. Bei erkennbaren Irrtümern

in Angeboten, Bestätigungen und Rechnungen

behält sich MO Consulting GmbH & Co. KG das Recht auf eine nachträgliche

Korrektur vor.

 

(4) Mündliche Vertragsabschlüsse sind schriftlich mit

dem wesentlichen Vertragsinhalt (insb. Leistung,

Vergütung) zu bestätigen.

 

2. Vergütung, Zahlung

 

(1) Unsere Leistungen werden nach dem im Angebot

vorgesehenen Pauschalhonorar abgerechnet, sofern

nicht auf Wunsch des Auftraggebers eine Abrechnung

nach Tagessätzen oder der HOAI vereinbart

wird. Vereinbarte Preise verstehen sich stets zuzüglich

gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

(2) Rechnungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang zu bezahlen.

 

(3) Dem Auftraggeber steht ein Recht zur Aufrechnung

nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten

sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Der

Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur

dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben

Rechtsverhältnis beruht.

 

3. Leistungspflichten

 

(1) MO Consulting GmbH & Co. KG erbringt Beratungs- und sonstige

Dienstleistungen, etwa im Rahmen der Projektbegleitung

bzw. Konzeptionierung der spezifischen

Anforderungen des Kunden an eine Aufzugsanlage.

Die konkreten Dienstleistungen werden in der

schriftlichen Auftragsbestätigung festgelegt.

 

(2) Die vertragsgegenständlichen Dienstleistungen werden

von MO Consulting nur dann als Werkvertrag

erbracht, wenn dies ausdrücklich schriftlich verein-

bart ist. Darüber hinaus haftet MO Consulting GmbH & Co. KG nicht

für einen bestimmten Beratungserfolg.

 

(3) MO Consulting GmbH & Co. KG spricht lediglich Empfehlungen zur

Auswahl eines Installationsunternehmens aus. Die

Entscheidung über die Auswahl trifft der Auftraggeber

eigenverantwortlich.

 

(4) MO Consulting GmbH & Co. KG ist grundsätzlich nicht berechtigt,

Dritten gegenüber als Vertreter des Auftraggebers

aufzutreten, insbesondere Willenserklärungen mit

Wirkung für oder gegen den Auftraggeber abzugeben.

Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen

Zustimmung des Auftraggebers.

(5) MO Consulting GmbH & Co. KG ist zur Beauftragung von Subunternehmern

nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung

des Auftraggebers berechtigt.

 

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

 

(1) Der Auftraggeber hat MO Consulting GmbH & Co. KG alle zur

Durchführung des Auftrages erforderlichen und ihm

vorliegenden Maße, Angaben und Unterlagen zur

Verfügung zu stellen. MO Consulting GmbH & Co. KG haftet nicht

für die Richtigkeit der vom Auftraggeber ermittelten

Angaben und ist insbesondere nicht verpflichtet,

Maße etc. nachzuprüfen.

 

(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten

nicht nach und kann MO Consulting GmbH & Co. KG aus diesem

Grunde seine Beratungsleistungen ganz oder teilweise

nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen,

so verlängert sich ein etwaig vereinbarter Leistungszeitraum

angemessen.

5. Gewährleistung, Haftung

(1) Die Mitwirkung bei der Antragstellung auf Gewährung

öffentlicher Fördermittel führt nicht zu einer

Haftung für deren Bewilligung.

 

(2) Eine Haftung für die technische Abnahme der Aufzugsanlage

durch die zugelassenen Stellen (z.B.

TÜV, DEKRA) wird nicht übernommen.

 

(3) MO Consulting GmbH & Co. KG haftet nicht für die ordnungsgemäße

Durchführung von Bau- und Installationsarbeiten,

sofern nicht eigene Pflichtverletzungen für den

Schadenseintritt mitursächlich sind.

 

( 4) MO Consulting GmbH & Co. KG haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder

grober Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung von

Leben, Leib oder Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger

Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung

des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht),

ist die Haftung von MO Consulting GmbH & Co. KG der Höhe nach

begrenzt auf den Schaden, der nach der Art der vereinbarten

Dienstleistung vorhersehbar und typisch

ist. Eine weitergehende Haftung seitens MO Consulting GmbH & Co. KG

besteht nicht.

 

6. Kündigung

(1) Der Vertrag kann von beiden Teilen nur aus wichtigem

Grund gekündigt werden.

 

(2) Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftraggeber

zu vertreten hat (z.B. wegen Nichtdurchführung

des Vorhabens), erhält MO Consulting GmbH & Co. KG die volle

Vergütung, soweit sie im Rahmen von Abschlagszahlungen

bereits geleistet wurde. Die ausstehende

Rest-Vergütung erhält MO Consulting GmbH & Co. KG unter Berücksichtigung

eines Abzugs für ersparte Aufwendungen

in Höhe von 40 % von dieser. Beide Parteien haben

das Recht, höhere oder geringere ersparte Aufwendungen

nachzuweisen.

 

(3) Wird das Vertragsverhältnis aus Gründen beendet,

die von MO Consulting GmbH & Co. KG zu vertreten sind, oder aus

Gründen höheren Gewalt, stehen MO Consulting nur

die bereits abgerechneten und gezahlten Vergütungsabschläge

zu. MO Consulting GmbH & Co. KG ist zum Nachweis

berechtigt, dass diese Abschläge die erbrachten

Leistungen nicht abdecken, und kann eine entsprechende

Schlussrechnung erstellen.

 

7. Schlussbestimmungen

 

(1) Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags sind

nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

ganz oder teilweise unwirksam

sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit

der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die

Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich

zulässige Bestimmung, die dem Gewollten am

nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten

Regelungslücke.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang

mit dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Auftraggeber

Kaufmann, juristische Person des öffentlichen

Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen

ist, Bremen.

 

AGB 

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